§ 5 AGArbGG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Arbeitsgerichtsgesetz
Hessisches Ausführungsgesetz zum Arbeitsgerichtsgesetz
Landesrecht Hessen
§ 5 AGArbGG
1Wird ein Gericht aufgehoben und sein Bezirk auf die Bezirke mehrerer Gerichte aufgeteilt, so geht die Zuständigkeit auf dasjenige Gericht über, dem der Bezirksteil zugelegt ist, wenn in diesem Bezirksteil ein die örtliche Zuständigkeit begründender Gerichtsstand gegeben war. 2Im Übrigen und in verwaltungsmäßiger Hinsicht wird das Gericht zuständig, zu dessen Bezirk der Sitz des aufgehobenen Gerichts gelegt ist.