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§ 5 AGArbGG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Arbeitsgerichtsgesetz
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Arbeitsgerichtsgesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: AGArbGG,HE
Gliederungs-Nr.: 211-1
gilt ab: 01.01.2012
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 244 vom 29.03.2005

§ 5 AGArbGG

1Wird ein Gericht aufgehoben und sein Bezirk auf die Bezirke mehrerer Gerichte aufgeteilt, so geht die Zuständigkeit auf dasjenige Gericht über, dem der Bezirksteil zugelegt ist, wenn in diesem Bezirksteil ein die örtliche Zuständigkeit begründender Gerichtsstand gegeben war. 2Im Übrigen und in verwaltungsmäßiger Hinsicht wird das Gericht zuständig, zu dessen Bezirk der Sitz des aufgehobenen Gerichts gelegt ist.