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§ 5 3. DV-BEG
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG)
Bundesrecht

I. – Selbstständige Berufe → 1. – Besondere Anspruchsvoraussetzungen

Titel: Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 3. DV-BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 3. DV-BEG – Mehrere selbstständige Erwerbstätigkeiten

Hat der Verfolgte gleichzeitig mehrere selbstständige Erwerbstätigkeiten ausgeübt und ist er nicht aus jeder dieser Erwerbstätigkeiten verdrängt worden, so liegt eine Beschränkung in der Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit vor. § 66 Abs. 3 BEG findet Anwendung.