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§ 5 17. BImSchV
Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV) 
Bundesrecht

Zweiter Teil – Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb

Titel: Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 17. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-17
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 17. BImSchV – Anforderungen an Verbrennungsanlagen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 2. Mai 2013 durch Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021). Zur weiteren Anwendung s. § 28 Absatz 5 der Verordung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044).

(1) Die Verbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
a)Gesamtstaub10 mg/cbm
b)organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff10 mg/cbm
c)gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff,10 mg/cbm
d)gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff,1 mg/cbm
e)Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid,50 mg/cbm
f)Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid,200 mg/cbm
g)Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber,0,03 mg/cbm
h)Kohlenmonoxid50 mg/cbm
 
2. kein Halbstundenmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
a)Gesamtstaub30 mg/cbm
b)organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff,20 mg/cbm
c)gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff,60 mg/cbm
d)gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff,4 mg/cbm
e)Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid,200 g/cbm
f)Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid,400 g/cbm
g)Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber,0,05 mg/cbm
h)Kohlenmonoxid100mg/cbm
 
3. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
a)Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cd,
Thallium und seine Verbindungen, angegeben als TI,
insgesamt 0,05 mg/cbm
b)Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Sb,
Arsen und seine Verbindungen, angegeben als As,
Blei und seine Verbindungen, angegeben als Pb,
Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Cr,
Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Co,
Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Cu,
Mangan und seine Verbindungen, angegeben als Mn,
Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Ni,
Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als V,
Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Sn,
insgesamt 0,5 mg/cbm
c)Arsen und seine Verbindungen (außer Arsenwasserstoff), angegeben als As,
Benzo(a)pyren, Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cd,
Wasserlösliche Cobaltverbindungen, angegeben als Co,
Chrom(VI)verbindungen (außer Bariumchromat und Bleichromat), angegeben als Cr,
insgesamt 0,05 mg/cbm
   
 oder 
   
 Arsen und seine Verbindungen, angegeben als As
Benzo(a)pyren Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cd,
Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Co,
Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Cr,
insgesamt 0,05 mg/cbm;
 
4. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, den Emissionsgrenzwert für die im Anhang Igenannten Dioxine und Furane - angegeben als Summenwert nach dem im Anhang festgelegten Verfahren - von 0,1 ng/cbm überschreitet und
 
5. kein Jahresmittelwert folgenden Emissionsgrenzwert überschreitet:
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, ab einer Feuerungswärmeleistung von
mehr als 50 MW 100 mg/m3.

(2) 1Die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 vom Hundert (Bezugssauerstoffgehalt). 2Soweit ausschließlich gasförmige Stoffe, die bei der Pyrolyse oder Vergasung von Abfällen entstehen oder Altöle im Sinne von § 1a Abs. 1 der Altölverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368) eingesetzt werden, beträgt der Bezugssauerstoffgehalt 3 vom Hundert.

Zu § 5: Geändert durch V vom 27. 1. 2009 (BGBl I S. 129).