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§ 5 12. ProdSV
Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung - 12. ProdSV) 
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Pflichten der Wirtschaftsakteure

Titel: Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung - 12. ProdSV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 12. ProdSV
Gliederungs-Nr.: 8053-4-15-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 12. ProdSV – Allgemeine Pflichten des Montagebetriebs

(1) Der Montagebetrieb stellt sicher, wenn er einen Aufzug in den Verkehr bringt, dass dieser Aufzug nach den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU entworfen, hergestellt, eingebaut und geprüft wurde.

(2) 1Der Montagebetrieb darf einen Aufzug nur in den Verkehr bringen, wenn die erforderlichen technischen Unterlagen nach Anhang IV Teil B Nummer 3 oder Anhang VIII Nummer 3 der Richtlinie 2014/33/EU erstellt wurden und das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 15 Absatz 1 durchgeführt wurde. 2Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass der Aufzug die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU erfüllt, so stellt der Montagebetrieb eine EU-Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung gemäß § 7 des Produktsicherheitsgesetzes in dem Fahrkorb an. 3Der Montagebetrieb hat sicherzustellen, dass jedem Aufzug die EU-Konformitätserklärung beigefügt ist.

(3) Der Montagebetrieb muss die technischen Unterlagen, die EU-Konformitätserklärung sowie gegebenenfalls die Zulassungen der Qualitätssicherungssysteme nach den Anhängen X, XI oder XII der Richtlinie 2014/33/EU ab dem Inverkehrbringen des Aufzugs für die Dauer von zehn Jahren für die Marktüberwachungsbehörden bereithalten.

(4) 1Wenn es der Montagebetrieb angesichts der Risiken, die mit einem von ihm in den Verkehr gebrachten Aufzug verbunden sind, als angemessen betrachtet, untersucht er zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Endnutzer Beschwerden. 2Erforderlichenfalls führt er ein Verzeichnis der Beschwerden und der nichtkonformen Aufzüge.

(5) 1Hat der Montagebetrieb Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in den Verkehr gebrachter Aufzug nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen. 2Sind mit dem Aufzug Risiken verbunden, so informiert der Montagebetrieb unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er den Aufzug in den Verkehr gebracht hat, insbesondere über die Risiken, die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.