Asylgesetz (AsylG)
Abschnitt 6 – Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens
§ 59b AsylG – Anordnung der räumlichen Beschränkung
(1) Eine räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung kann unabhängig von § 59a Absatz 1 durch die zuständige Ausländerbehörde angeordnet werden, wenn
- 1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
- 2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat,
- 3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen oder
- 4.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter ausgeht.
(2) Die §§ 56, 58, 59 und 59a Absatz 2 gelten entsprechend.
Zu § 59b: Eingefügt durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2439), geändert durch G vom 20. 7. 2017 (BGBl I S. 2780).