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§ 59b AsylG
Asylgesetz (AsylG) 
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens

Titel: Asylgesetz (AsylG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AsylG
Gliederungs-Nr.: 26-7
Normtyp: Gesetz

§ 59b AsylG – Anordnung der räumlichen Beschränkung

(1) Eine räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung kann unabhängig von § 59a Absatz 1 durch die zuständige Ausländerbehörde angeordnet werden, wenn

  1. 1.

    der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,

  2. 2.

    Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat,

  3. 3.

    konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen oder

  4. 4.

    von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter ausgeht.

(2) Die §§ 56, 58, 59 und 59a Absatz 2 gelten entsprechend.

Zu § 59b: Eingefügt durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2439), geändert durch G vom 20. 7. 2017 (BGBl I S. 2780).