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§ 59a LFischG
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Neunter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793
Normtyp: Gesetz

§ 59a LFischG – Übergangsvorschrift für den Beirat

Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes berufenen Mitglieder des Fischereibeirats üben ihre Tätigkeit bis zum Ablauf der bei ihrer Berufung vorgesehenen Amtsdauer aus.