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§ 59 ThürLHO
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Landesrecht Thüringen

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 59 ThürLHO – Veränderungen von Ansprüchen

(1) Das zuständige Ministerium darf Ansprüche nur

  1. 1.
    stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird; die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden,
  2. 2.
    niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
  3. 3.
    erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falls für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde; das Gleiche gilt für die Erstattung der Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.

Das zuständige Ministerium kann seine Befugnisse übertragen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums, soweit es nicht darauf verzichtet.

(3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.