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§ 59 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen

Neunter Abschnitt – Die Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHeilBG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 59 ThürHeilBG – Verteidigung des Beschuldigten

Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule als Verteidiger bedienen. Das Berufsgericht kann auch andere geeignete Personen als Verteidiger zulassen. Dem Verteidiger steht das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, in gleichem Umfang zu wie dem Beschuldigten.