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§ 59 ThürAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Landesrecht Thüringen

Siebenter Teil – Ergänzende Vorschriften

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 59 ThürAbgG – Fraktionszuschüsse

(1) Unbeschadet des Sechsten Teils dieses Gesetzes gelten bis zum Inkrafttreten des Thüringer Haushaltsgesetzes 1995 nachfolgende Bestimmungen.

(2) Die Fraktionen erhalten zur Durchführung ihrer Aufgaben Geld und Sachleistungen und personelle Unterstützung. Die Geldleistungen (Zuschüsse) setzen sich aus einem Grundbetrag und einem nach der Mitgliederzahl der Fraktionen gestaffelten Zuschlag zusammen. Oppositionsfraktionen erhalten einen zusätzlichen Betrag (Oppositionsbonus). Der monatliche Grundbetrag beträgt 29.348,15 Euro. Der monatliche Zuschlag je Mitglied beträgt 1.073,71 Euro. Der zusätzliche monatliche Betrag für die Oppositionsfraktionen wird in Höhe von 25 vom Hundert auf den Grundbetrag gewährt. Diese Beträge sowie Art und Umfang der Sachleistungen und personellen Ausstattung werden im Landeshaushalt ausgewiesen.

(3) Die Fraktionszuschüsse werden monatlich im Voraus gezahlt. Ändern sich die für die Höhe des Zuschusses maßgebenden Umstände, so wird der Zuschuss in der bisherigen Höhe bis zum Ende des Monats weitergezahlt, in dem die Änderung eintritt. Entsprechendes gilt, wenn eine Fraktion wegfällt. Der Anspruch der neuen Fraktion entsteht frühestens mit dem Beginn des folgenden Monats

(4) Fällt eine Fraktion ersatzlos weg, so kann der Präsident den bisher geleisteten Zuschuss teilweise oder in vollem Umfang für längstens drei Monate weitergewähren. Der Präsident trifft seine Entscheidung im Einvernehmen mit dem Vorstand.

(5) Bis zur Verabschiedung eines neuen Haushaltsplans sind die Leistungen an die Fraktionen auf der Grundlage des zuletzt geltenden Haushaltsgesetzes zu gewähren.

(6) Wird der Landtag neu gewählt, erhalten die Fraktionen des alten Landtags Fraktionszuschüsse bis zum Ende der Wahlperiode, im Falle ihrer Liquidierung bis zum Schluss des Monats, in dem die Wahlperiode endet, und die Fraktionen des neuen Landtags Fraktionszuschüsse ab dem Zeitpunkt ihres ersten Zusammentritts, frühestens jedoch ab dem Zusammentritt des neuen Landtags.

(7) Für die bestimmungsgemäße Verwendung der gewährten Leistungen sind die Fraktionen verantwortlich. Die Entlastung des Fraktionsvorstands ist dem Präsidenten des Landtags innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Rechnungsjahres mitzuteilen.

(8) Die Jahresrechnung über die Ausgaben der Fraktionen unterliegt nur der Prüfung durch den Präsidenten des Rechnungshofs.