§ 59 StrG
Saarländisches Straßengesetz
Saarländisches Straßengesetz
Landesrecht Saarland
Vierter Teil – Aufsicht und Zuständigkeit
§ 59 StrG – Technische Richtlinien
Für den Neubau, den Ausbau und die Unterhaltung der öffentlichen Straßen kann das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit Richtlinien über die technischen Mindesterfordernisse im Sinne des § 9 Abs. 2 erlassen.