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§ 59 StGB
Strafgesetzbuch (StGB) 
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat → Fünfter Titel – Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe

Titel: Strafgesetzbuch (StGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 59 StGB – Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt

(1) 1Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn

  1. 1.
    zu erwarten ist, dass der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird,
  2. 2.
    nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen, und
  3. 3.
    die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet.

2§ 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Neben der Verwarnung kann auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt werden. 2Neben Maßregeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht zulässig.

Zu § 59: Geändert durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416) und 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).