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§ 59 SchoG
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Landesrecht Saarland

Teil V – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SchoG
Gliederungs-Nr.: 223-2
Normtyp: Gesetz

§ 59 SchoG – Wechsel des Schulträgers infolge gesetzlicher Regelung.

(1) Beim Wechsel der Schulträgerschaft infolge gesetzlicher Regelung gehen, sofern von den Beteiligten nichts anderes vereinbart wird, das Eigentum des bisherigen Schulträgers an den Schulgrundstücken mit allen Rechten und Belastungen sowie alle sonstigen Rechte und Verpflichtungen des bisherigen Schulträgers, die mit der Schule im Zusammenhang stehen, entschädigungslos auf den neuen Schulträger über. Grundstücksanteile, die nicht unmittelbar Zwecken der betreffenden Schule dienen, sind auf Antrag des bisherigen Schulträgers durch Grundstücksteilung abzutrennen und diesem unverzüglich zurückzuübereignen. Der bisherige Schulträger ist außerdem berechtigt, das Schulgrundstück in dem Umfange unentgeltlich zu nutzen, in dem es bis zum Wechsel der Schulträgerschaft für andere als Zwecke der betreffenden Schule genutzt wurde; er ist verpflichtet, sich an den Grundstücksunterhaltungskosten nach dem Umfange der Mitbenutzung zu beteiligen.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Schulgrundstücke, die zum Zeitpunkt des Wechsels des Schulträgers überwiegend anderen als Zwecken der betreffenden Schule dienen. In diesem Falle hat jedoch der bisherige Schulträger dem neuen Schulträger das Schulgrundstück in dem Umfang unentgeltlich zur schulischen Nutzung zu überlassen, in dem es bis zum Wechsel der Schulträgerschaft für Zwecke der betreffenden Schule genutzt wurde. Der neue Schulträger ist verpflichtet, sich an den Grundstücksunterhaltungskosten nach dem Umfange der Mitbestimmung zu beteiligen. Welche Art der Nutzung eines Schulgrundstücks überwiegt, entscheidet im Zweifelsfälle die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport.

(3) Wird eine Schule, deren Träger gewechselt hat, aufgelöst oder geschlossen oder wird das Schulgrundstück seinem bisherigen Zweck ganz oder überwiegend entfremdet, so kann der frühere Eigentümer innerhalb eines Jahres verlangen, dass ihm das Eigentum an den Schulgrundstücken entschädigungslos zurückübertragen wird. Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Kommunalaufsichtsbehörde beantragt die nach Absatz 1 und 3 erforderliche Berichtigung des Grundbuches und anderer öffentlicher Bücher. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die mit dem Amtssiegel versehene Bestätigung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde, dass das Eigentum dem neuen oder früheren Eigentümer zusteht.

(5) Rechtshandlungen, die aus Anlass des Wechsels der Schulträgerschaft erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben. Das Gleiche gilt für die Berichtigung, Löschung und sonstigen Eintragungen in öffentliche Bücher; § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Landesjustizkostengesetzes bleiben unberührt.

(6) Das bewegliche Vermögen der Schule, insbesondere die Einrichtungsgegenstände sowie die Lehr- und Lernmittel, gehen mit dem Wechsel der Schulträgerschaft entschädigungslos in das Eigentum des neuen Schulträgers über.