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§ 59 SächsPersVG
Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) 
Landesrecht Sachsen

Teil 7 – Besondere Vertretungen

Titel: Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) 
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsPersVG
Gliederungs-Nr.: 244-3
Normtyp: Gesetz

§ 59 SächsPersVG – Aktives und passives Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt sind alle in § 58 genannten Beschäftigten. § 13 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2) Wählbar sind alle in § 58 genannten Beschäftigten und andere Beschäftigte, wenn sie das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. § 14 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.