§ 59 SächsPersVG
Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG)
Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG)
Landesrecht Sachsen
Teil 7 – Besondere Vertretungen
§ 59 SächsPersVG – Aktives und passives Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind alle in § 58 genannten Beschäftigten. § 13 Absatz 1 gilt entsprechend.
(2) Wählbar sind alle in § 58 genannten Beschäftigten und andere Beschäftigte, wenn sie das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. § 14 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.