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§ 59 SächsLKrO
Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Landkreisordnung - SächsLKrO)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Verfassung und Verwaltung des Landkreises → Dritter Abschnitt – Bedienstete und Beauftragte des Landkreises

Titel: Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Landkreisordnung - SächsLKrO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLKrO
Gliederungs-Nr.: 231-2
Normtyp: Gesetz

§ 59 SächsLKrO – Stellenplan

Der Landkreis bestimmt im Stellenplan die Stellen seiner Bediensteten, die für die Erfüllung der Aufgaben im Haushaltsjahr erforderlich sind. Für Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind besondere Stellenpläne aufzustellen. Bedienstete in Einrichtungen solcher Sondervermögen sind auch im Stellenplan nach Satz 1 aufzuführen und dort besonders zu kennzeichnen.