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§ 59 SächsJAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Landesrecht Sachsen

Teil 6 – Beschränkung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJAPO
Gliederungs-Nr.: 305-1.1/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 59 SächsJAPO – Ausbildungskapazität (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 9. Oktober 2021 durch § 67 Satz 2 der Verordnung vom 13. September 2021 (SächsGVBl. S. 1124)

(1) Die Ausbildungskapazität bestimmt sich nach der Zahl der bei den Amts- und Landgerichten in Zivilsachen tätigen Richter. Als Zivilsachen gelten nicht Familiensachen und Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Bei der Berechnung der Ausbildungskapazität wird die Zahl der Richter im Eingangsamt mit dem Faktor 1,5 multipliziert. Mit dem Faktor 0,75 wird multipliziert die Zahl der

  1. 1.

    Direktoren von Amtsgerichten,

  2. 2.

    Vorsitzenden von Zivilkammern,

  3. 3.

    Richter, deren Arbeitskraftanteil in Zivilsachen weniger als 75 Prozent, mindestens aber 50 Prozent beträgt,

  4. 4.

    Richter auf Probe oder kraft Auftrags mit einer Dienstzeit von mindestens einem Jahr,

  5. 5.

    Richter mit Schwerbehinderung.

(3) Bei der Berechnung der Ausbildungskapazität finden keine Berücksichtigung:

  1. 1.

    Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags mit einer richterlichen Dienstzeit von weniger als einem Jahr,

  2. 2.

    Richter mit Arbeitskraftanteilen in Zivilsachen von weniger als 50 Prozent.

(4) Maßgeblich sind die Verhältnisse am 1. Januar und 1. Juli eines Jahres für den jeweils folgenden Einstellungstermin. Der Präsident des Oberlandesgerichts teilt dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung unmittelbar im Anschluss an die Kapazitätsermittlung, spätestens jedoch drei Monate vor jedem Einstellungstermin eines Kalenderjahres die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze mit. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze entspricht der als Ausbildungskapazität ermittelten Zahl.