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§ 59 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Siebter Abschnitt – Verfahren vor der Disziplinarkammer bis zur Hauptverhandlung

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 59 SächsDO – Einstellung des Verfahrens (1)

(1) Die Disziplinarkammer hat das Förmliche Disziplinarverfahren in jeder Lage durch Beschluss einzustellen, wenn die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 vorliegen. In den Fällen des § 53 Abs. 1 Nr. 6 und 7 kann die Disziplinarkammer das Disziplinarverfahren in jeder Lage des Verfahrens durch Beschluss einstellen, wenn der Beamte und die Einleitungsbehörde zustimmen.

(2) Der Beschluss ist mit der Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde kann nur auf das Fehlen der Voraussetzungen des Absatzes 1 gestützt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).