§ 59 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland
Vierter Teil – Unterhaltung, Ausbau oberirdischer Gewässer, Deiche und Dämme, Gewässerrandstreifen → I. Abschnitt – Unterhaltung; Bewirtschaftung
§ 59 SWG – Unterhaltung bei Anlagen in und an Gewässern
(zu § 36 WHG)
Der Eigentümer einer Anlage in oder an einem Gewässer hat dem zur Erfüllung der Unterhaltungspflicht Verpflichteten die vermehrten Kosten der Gewässerunterhaltung zu ersetzen, soweit sie durch das Vorhandensein der Anlage bedingt sind. Im Streitfall setzt die untere Wasserbehörde den Kostenbeitrag nach Anhören der Beteiligten fest.