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§ 59 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland

1. – Pflichten → d) – Amtsverschwiegenheit

Titel: Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 59 SBG – Amtsgeheimnis; Aussagegenehmigung

(1) Die Genehmigung nach § 37 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes erteilt die oder der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, die oder der letzte Dienstvorgesetzte. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einer oder einem früheren Dienstvorgesetzten ereignet, darf die Genehmigung nur mit deren oder dessen Zustimmung erteilt werden.

(2) Über die Versagung der Genehmigung nach § 37 Absatz 4 Satz 1 und 3 sowie Absatz 5 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet die oberste Dienstbehörde.

(3) Sind Aufzeichnungen (§ 37 Absatz 6 des Beamtenstatusgesetzes) auf Bild-, Ton- oder Datenträgern gespeichert, die körperlich nicht herausgegeben werden können oder bei denen eine Herausgabe nicht zumutbar ist, sind diese Aufzeichnungen auf Verlangen dem Dienstherrn zu übermitteln und zu löschen. Beamtinnen und Beamte haben auf Verlangen über die zu löschenden Aufzeichnungen Auskunft zu geben. Die gleiche Verpflichtung trifft ihre Hinterbliebenen und Erben. Zu den Hinterbliebenen gehören auch hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner.