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§ 59 RundfG M-V
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 7 – Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern

Titel: Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RundfG M-V
Gliederungs-Nr.: 2251-31
Normtyp: Gesetz

§ 59 RundfG M-V – Finanzierung der Landesanstalt

(1) Der Finanzbedarf der Landesanstalt soll durch Verwaltungsgebühren und durch einen Anteil an dem Rundfunkbeitrag gedeckt werden. Soweit es erforderlich ist und Haushaltsmittel hierfür bereitstehen, kann das Land einen Zuschuss leisten. Es kann auch ein Darlehn gewährt werden, wenn eine entsprechende Deckung für die Rückzahlung durch den Haushalt der Landesanstalt absehbar ist.

(2) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Verwaltungsgebühren und Auslagen erhoben.

(3) Das Nähere regelt die Landesanstalt durch Satzung.