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§ 59 RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Vierter Abschnitt – Staatsanwältinnen und Staatsanwälte → Dritter Teil – Disziplinarverfahren

Titel: Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RiG M-V
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 59 RiG M-V – Disziplinarstrafen

(1) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.

(2) Die Fristen des § 17 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Landesdisziplinargesetzes beginnen auch mit der Erhebung der Disziplinarklage neu zu laufen