§ 59 RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Vierter Abschnitt – Staatsanwältinnen und Staatsanwälte → Dritter Teil – Disziplinarverfahren
§ 59 RiG M-V – Disziplinarstrafen
(1) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.
(2) Die Fristen des § 17 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Landesdisziplinargesetzes beginnen auch mit der Erhebung der Disziplinarklage neu zu laufen