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§ 59 RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland

III. Abschnitt – Versetzungs- und Prüfungsverfahren → 2. – Versetzungsverfahren

Titel: Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: RiG,SL
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 59 RiG – Einleitung des Verfahrens

Das Versetzungsverfahren wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nicht statt.