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§ 59 PStG
Personenstandsgesetz (PStG)
Bundesrecht

Kapitel 9 – Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister → Abschnitt 1 – Beweiskraft; Personenstandsurkunden

Titel: Personenstandsgesetz (PStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PStG
Gliederungs-Nr.: 211-9
Normtyp: Gesetz

§ 59 PStG – Geburtsurkunde

(1) In die Geburtsurkunde werden aufgenommen

  1. 1.

    die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,

  2. 2.

    das Geschlecht des Kindes,

  3. 3.

    Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt,

  4. 4.

    die Vornamen und die Familiennamen der Eltern des Kindes.

(2) Auf Verlangen werden in die Geburtsurkunde Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 nicht aufgenommen.

Zu § 59: Geändert durch G vom 19. 10. 2022 (BGBl I S. 1744).