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§ 59 PAO
Patentanwaltsordnung (PAO)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Organe der Patentanwaltskammer → Erster Unterabschnitt – Vorstand

Titel: Patentanwaltsordnung (PAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PAO
Gliederungs-Nr.: 9424-5-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 59 PAO – Voraussetzungen der Wählbarkeit

Zum Mitglied des Vorstands kann nur gewählt werden, wer

  1. 1.

    Mitglied der Patentanwaltskammer ist und

  2. 2.

    den Beruf eines Patentanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.