§ 59 PAO
Patentanwaltsordnung (PAO)
Patentanwaltsordnung (PAO)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Organe der Patentanwaltskammer → Erster Unterabschnitt – Vorstand
§ 59 PAO – Voraussetzungen der Wählbarkeit
Zum Mitglied des Vorstands kann nur gewählt werden, wer
- 1.
Mitglied der Patentanwaltskammer ist und
- 2.
den Beruf eines Patentanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.