§ 59 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweites Kapitel – Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit → Fünfter Abschnitt – Verfahren bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken durch Notarinnen und Notare
§ 59 NJG – Nachweise
Wer die freiwillige Versteigerung eines Grundstücks beantragt, hat seine Verfügungsbefugnis nachzuweisen und soll vor der Anberaumung des Versteigerungstermins einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster und eine beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts nach dem neuesten Stand beibringen.