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§ 59 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 2 – Abwasserbeseitigung

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 59 LWG – Besondere Pflicht zur Abwasserbeseitigung

(1) Der Baulastträger der Verkehrsanlage ist zur Beseitigung

  1. 1.

    von Niederschlagswasser, das in öffentlichen Verkehrsanlagen, insbesondere öffentlichen Straßen im Sinne des § 1 Abs. 2, 3 und 6 des Landesstraßengesetzes, außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile anfällt, sowie

  2. 2.

    von Wasser, das zusammen mit diesem Niederschlagswasser gesammelt abfließt,

verpflichtet.

(2) Von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung eines Grundstücks außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile kann die untere Wasserbehörde einen nach § 57 Verpflichteten auf seinen Antrag widerruflich ganz oder teilweise freistellen und diese Pflicht auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks übertragen, wenn eine Übernahme des auf diesem Grundstück anfallenden Abwassers wegen technischer Schwierigkeiten oder wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht angezeigt ist und das Wohl der Allgemeinheit der gesonderten Abwasserbeseitigung nicht entgegensteht. Bei landwirtschaftlichen Betrieben im Außenbereich soll eine entsprechende Freistellung im Regelfall erfolgen. Der nach § 57 Verpflichtete bleibt zur Überwachung der Abwasserbehandlungsanlagen verpflichtet; er hat zu diesem Zweck das Recht, Betriebsgrundstücke und -räume während der Betriebszeit zu betreten.

(3) Von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung aus gewerblichen Betrieben und anderen Anlagen kann die obere Wasserbehörde einen nach § 57 Verpflichteten auf seinen Antrag widerruflich ganz oder teilweise freistellen und diese Pflicht auf den gewerblichen Betrieb oder den Betreiber der Anlage übertragen, soweit das Abwasser zur gemeinsamen Fortleitung oder Behandlung in einer öffentlichen Abwasseranlage ungeeignet ist oder zweckmäßiger getrennt beseitigt wird und das Wohl der Allgemeinheit dem nicht entgegensteht.