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§ 59 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Richterdienstgerichte → Abschnitt 1 – Errichtung und Zuständigkeit

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 59 LRiG – Mitglieder der Richterdienstgerichte

(1) Die Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen, vorbehaltlich der §§ 65 und 66, hauptamtlich tätige und auf Lebenszeit ernannte Richterinnen oder Richter sein. Sie müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Die Präsidentinnen und Präsidenten der Gerichte und ihre ständigen Vertreterinnen und Vertreter können nicht Mitglied eines Richterdienstgerichts sein.