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§ 59 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Richtervertretungen → Unterabschnitt 3 – Präsidialräte

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 59 LRiG – Bildung der Präsidialräte

(1) Für jede Gerichtsbarkeit wird ein Präsidialrat gebildet.

(2) 1Der Präsidialrat besteht in der ordentlichen Gerichtsbarkeit aus fünf, im Übrigen aus drei Richtern auf Lebenszeit. 2Der Vorsitzende muss Präsident eines Gerichts der jeweiligen Gerichtsbarkeit sein.