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§ 59 LMG NRW
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 7 – Lokaler Hörfunk

Titel: Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LMG NRW
Gliederungs-Nr.: 2251
Normtyp: Gesetz

§ 59 LMG NRW – Betriebsgesellschaft

(1) Eine Betriebsgesellschaft muss erwarten lassen, dass sie zur Gewährleistung einer freien und vielfältigen Presse den Belangen aller im Verbreitungsgebiet (§ 54) erscheinenden Tageszeitungen mit Lokalausgaben angemessen Rechnung trägt.

(2) Kann in einem Verbreitungsgebiet mehr als ein Programm zugelassen werden, gilt Absatz 1 nur für das Programm mit der größten technischen Reichweite; bei mehreren Programmen mit gleicher technischer Reichweite legt die LfM das Programm fest, für das Absatz 1 gilt.

(3) Unternehmen mit einer oder mehreren Tageszeitungen sollen an der Betriebsgesellschaft insgesamt nicht mehr als 75 vom Hundert der Kapital- und Stimmrechtsanteile besitzen. Erscheinen im Verbreitungsgebiet mehrere Tageszeitungen mit Lokalausgaben, müssen sie entsprechend ihren Marktanteilen beteiligt sein. Handelt es sich um ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen oder um ein Konzernunternehmen im Sinne des Aktiengesetzes, sind ihm die Anteile zuzurechnen, die von den mit ihm verbundenen Unternehmen gehalten werden.

(4) Besteht keine Betriebsgesellschaft, die den Anforderungen der Absätze 1 und 3 Satz 2 entspricht, entscheidet die LfM unter Berücksichtigung einer möglichst großen örtlichen Medienvielfalt, ob von diesen Anforderungen abgesehen werden kann. Dasselbe gilt, wenn nach angemessener Fristsetzung durch die LfM keine Vereinbarung abgeschlossen wird.

(5) Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Unternehmen und Vereinigungen, an denen eine oder mehrere Gemeinden oder Gemeindeverbände beteiligt sind (kommunale Träger), haben bis zur Zulassung der Veranstaltergemeinschaft das Recht, eine Beteiligung an der Betriebsgesellschaft mit insgesamt bis zu 25 vom Hundert der Kapital- und Stimmrechtsanteile zu verlangen. §§ 107, 108 Gemeindeordnung finden keine Anwendung.