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§ 59 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 8 – Personal der Hochschulen → Kapitel 2 – Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 59 LHG M-V – Berufungsverfahren

(1) Professuren werden durch die Hochschule öffentlich und in der Regel international ausgeschrieben und dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur rechtzeitig vor Erscheinen angezeigt. Auf eine Ausschreibung kann im Ausnahmefall und mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur verzichtet werden, wenn

  1. 1.

    eine befristet besetzte Professur mit der oder dem Berufenen unbefristet oder erneut befristet besetzt werden soll und eine Weiterbeschäftigung im besonderen Interesse der Hochschule liegt oder

  2. 2.

    im Falle des Absatzes 6 eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor berufen werden soll oder

  3. 3.

    für die Besetzung der Professur eine in besonderer Weise qualifizierte Person zur Verfügung steht, deren Gewinnung im Hinblick auf die Stärkung der Qualität und Profilbildung im besonderen Interesse der Hochschule liegt oder

  4. 4.

    dies erforderlich ist, um eine herausragend qualifizierte Professorin oder einen herausragend qualifizierten Professor der Hochschule, die oder der ein Berufungsangebot von einer anderen Hochschule auf eine höherwertige Professur oder ein vergleichbares Beschäftigungsangebot nachgewiesen hat, an der Hochschule zu halten.

(2) Die Hochschulleitung prüft und entscheidet bei Wiederbesetzungen auf Vorschlag des Fachbereichs rechtzeitig, ob die Funktionsbeschreibung der Stelle geändert, die Stelle einem anderen Fachbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt wird. (1)§ 16 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Mit Rücksicht auf übergeordnete Aspekte der Landesentwicklung kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur eine andere Zuweisung der frei werdenden Stelle verlangen.

(3) Berufungskommissionen sind nach Gruppen zusammenzusetzen. In ihnen müssen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügen. Auf eine paritätische Vertretung von Frauen und Männern soll hingewirkt werden. Den stimmberechtigten Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sollen mindestens eine Frau sowie auswärtige Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler angehören.

(4) Die Hochschule stellt den Berufungsvorschlag auf und legt ihn mit einer Liste aller Bewerber sowie der Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unverzüglich nach Einrichtung, Zuweisung oder Freiwerden der Stelle vor, soweit es nicht auf eine Vorlage verzichtet. Nichtbewerberinnen und Nichtbewerber dürfen berücksichtigt werden. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann die Vorlage aller Bewerbungen verlangen. Wird eine Stelle frei, weil der Inhaber wegen Erreichens der Altersgrenze ausscheidet, so ist der Vorschlag sechs Monate vorher vorzulegen.

(5) Im Berufungsvorschlag sollen drei Bewerberinnen und Bewerber in bestimmter Reihenfolge benannt werden. Die fachliche und persönliche Eignung sowie die Eignung zur Lehre sind für jede Bewerberin oder jeden Bewerber und im Verhältnis zueinander zu begründen. Dem Vorschlag sind zwei Gutachten über jede Bewerberin und jeden Bewerber sowie ein vergleichendes Gutachten von Professorinnen oder Professoren anderer Hochschulen beizufügen. In künstlerischen Fächern kann ein Gutachten von einer künstlerisch ausgewiesenen Persönlichkeit außerhalb des Hochschulbereiches erstattet werden, oder auf Gutachten verzichtet werden, wenn mindestens drei künstlerisch ausgewiesene Persönlichkeiten der Berufungskommission als externe Mitglieder angehört haben. Die Bewerberin oder der Bewerber hat kein Recht auf Einsicht in die Berufungsakten, insbesondere nicht in die Berufungsgutachten.

(6) Mitglieder der eigenen Hochschule gemäß § 55 Absatz 1 dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen vorgeschlagen werden. Sie sollen nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt oder eine mehrjährige wissenschaftliche Tätigkeit außerhalb der eigenen Hochschule ausgeübt haben.

(7) Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren erfüllen und die in einem gemeinsamen Berufungsverfahren mit einer außerhochschulischen Forschungseinrichtung ausgewählt und von dieser eingestellt wurden, kann die Hochschule die Rechte und Pflichten von Mitgliedern nach § 50 Absatz 2 zuerkennen. Ein Dienstverhältnis mit der Hochschule wird nicht begründet. Ihnen können die sich aus § 57 Absatz 2 bis 5 ergebenden Rechte übertragen werden. Sie sind verpflichtet, mindestens zwei, bei Fachhochschulen vier Semesterwochenstunden an der am gemeinsamen Berufungsverfahren beteiligten Hochschule zu lehren. § 61 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe b) des Gesetzes vom 26. November 2019 (GVOBl. M-V S. 705) soll in § 59 Absatz 2 Satz 2 das Wort "Aufgabenbeschreibung" durch das Wort "Funktionsbeschreibung" ersetzt werden.
Diese Änderung wurde redaktionell in § 59 Absatz 2 Satz 1 durchgeführt.