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§ 59 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

6. – Beendigung des Beamtenverhältnisses → e) – Eintritt in den Ruhestand

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1a
Normtyp: Gesetz

§ 59 LBG – Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch § 145 Absatz 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319). Zur weiteren Anwendung s. Teil 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319).

Der Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit kann auf seinen Antrag auch ohne den Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn er

  1. 1.
    das 63. Lebensjahr vollendet hat oder
  2. 2.
    schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat.