Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 59 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VI – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-16
Normtyp: Gesetz

§ 59 LBG – Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig und aus besonderem Anlass dienstlich zu beurteilen. Soweit die jeweiligen Verhältnisse es erfordern, darf die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten einzelner Laufbahnen oder von einzelnen Beamtengruppen abweichend von Satz 1 ausschließlich aus besonderem Anlass erfolgen. Dienstliche Beurteilungen sind mit einem Gesamturteil abzuschließen. Sie sollen einen Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung enthalten. Erfolgt eine Auswahlentscheidung auch auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, besitzen die Beurteilungen hinreichende Aktualität, deren Ende des Beurteilungszeitraumes zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

(2) Bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit oder bei einem Urlaub ohne Dienstbezüge nach § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kann die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortgeschrieben werden, wenn keine dienstliche Beurteilung vorliegt, die aktuell im Sinne des Absatzes 1 Satz 5 ist. Dabei darf die Fortschreibung sich längstens auf drei Regelbeurteilungszeiträume erstrecken.

(3) In den Laufbahnverordnungen und den Verordnungen nach § 114a werden weitere Grundsätze für dienstliche Beurteilungen geregelt, insbesondere über

  1. 1.

    das nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 anzuwendende System von Beurteilungen,

  2. 2.

    den Rhythmus und die Voraussetzungen für regelmäßige Beurteilungen (Regelbeurteilungen) sowie die Voraussetzungen für Beurteilungen aus besonderem Anlass (Anlassbeurteilungen),

  3. 3.

    einzelne Ausnahmen von der Verpflichtung zur Regelbeurteilung oder zur Anlassbeurteilung,

  4. 4.

    den Inhalt der dienstlichen Beurteilung einschließlich der zu beurteilenden Merkmale von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,

  5. 5.

    Mindestanforderungen an ein Bewertungssystem für die Beurteilung einschließlich der Bildung eines Gesamturteils nach Absatz 1 Satz 3 unter Berücksichtigung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung

  6. 6.

    die Festlegung von Richtwerten,

  7. 7.

    die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs,

  8. 8.

    die Einzelheiten der fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen nach Absatz 2 und

  9. 9.

    Verfahrensregelungen insbesondere über die Zuständigkeit der an der Erstellung der Beurteilung Beteiligten.

Dabei können zu Satz 1 Nummer 6 und 9 Ausnahmen und Abweichungen für besondere Verwaltungsbereiche sowie für Dienstherren nach § 1 Absatz 1 Nummern 2 und 3 bestimmt werden.

(4) Beamtinnen und Beamten wird auf Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der bekleideten Ämter erteilt, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse haben oder das Beamtenverhältnis beendet ist. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit und die erbrachten Leistungen Auskunft geben.