Gesetze

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§ 59 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Abschnitt 1 – Allgemeine Pflichten und Rechte

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 59 LBG – Dienstkleidung

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, Dienstkleidung zu tragen, wenn es ihr Amt erfordert. Die näheren Vorschriften hierzu erlässt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die oberste Dienstbehörde.