§ 59 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Abschnitt 1 – Allgemeine Pflichten und Rechte
§ 59 LBG – Dienstkleidung
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, Dienstkleidung zu tragen, wenn es ihr Amt erfordert. Die näheren Vorschriften hierzu erlässt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die oberste Dienstbehörde.