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§ 59 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

FÜNFTER ABSCHNITT – Wahlprüfung, Ausscheiden und Nachrücken von Vertretern, Wiederholungswahl

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 01.04.2005
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 59 KWO – Wiederholungswahl

(1) Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu erneuern, als dies nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren erforderlich ist.

(2) 1Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbezirke nicht geändert werden. 2Auch sonst soll die Wahl möglichst in denselben Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden. 3Wahlvorstände können neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt werden.

(3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen Wahlbezirken das Verfahren der Aufstellung, Einsichtnahme, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen.

(4) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, gilt für die Aufstellung des Wählerverzeichnisses Folgendes:

  1. 1.

    Wahlberechtigte, die bei der Hauptwahl ihren Wahlschein in einem Wahlbezirk abgegeben haben, in dem die Wahl nicht wiederholt wird, werden aus dem Wählerverzeichnis gestrichen.

  2. 2.

    Wird die Wahl nur in einzelnen allgemeinen Wahlbezirken wiederholt, werden Wahlberechtigte, die an der Briefwahl in diesen Wahlbezirken teilgenommen haben, aus dem Wählerverzeichnis gestrichen.

(5) 1Für die Wiederholungswahl werden neue Wahlscheine ausgegeben. 2Wird die Wahl nur in einzelnen Briefwahlbezirken wiederholt, erhalten Wahlberechtigte, für die ein Vermerk nach § 20 im Wählerverzeichnis eingetragen ist, unverzüglich Briefwahlunterlagen von Amts wegen; dies gilt nicht für Wahlberechtigte, die ihren Wahlschein in einem allgemeinen Wahlbezirk abgegeben haben. 3Im Falle des Abs. 4 Nr. 2 erhalten auch diejenigen Personen einen Wahlschein, die nachweisen, dass sie bei der Hauptwahl den Wahlschein in einem Wahlbezirk abgegeben haben, in dem die Wahl wiederholt wird.

(6) Wird die Wahl nur in einzelnen Briefwahlbezirken wiederholt, gelten die §§ 10 und 34 mit der Maßgabe entsprechend, dass in der Benachrichtigung der Wahlberechtigten und in der Wahlbekanntmachung darauf hinzuweisen ist, dass eine Wahl in allgemeinen Wahlbezirken nicht stattfindet und die Briefwahlunterlagen von Amts wegen übersandt werden; die Benachrichtigung der Wahlberechtigten kann mit der Übersendung der Briefwahlunterlagen verbunden werden.