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§ 59 JAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Landesrecht Bayern

Fünfter Teil – Zweite Juristische Staatsprüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 2038-3-3-11-J
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 59 JAPO – Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar

  1. 1.

    dem vorsitzenden Mitglied (§ 7 Abs. 1 Satz 2),

  2. 2.

    einem Mitglied aus dem Bereich der Justiz,

  3. 3.

    zwei Mitgliedern aus dem Bereich der rechtsberatenden Berufe,

  4. 4.

    zwei Mitgliedern aus dem Bereich der Verwaltung, der Finanzverwaltung, der Verwaltungs- oder der Finanzgerichtsbarkeit.

Für jedes Mitglied nach Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 ist mindestens eine Person als Stellvertreter zu bestellen.