Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 59 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Teil – Schulverfassung → Dritter Abschnitt – Lehrerkonferenz

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 59 HmbSG – Abteilungskonferenzen, Fachkonferenzen

(1) An Schulen, die in Abteilungen gegliedert sind, kann die Lehrerkonferenz ihre Befugnisse ganz oder teilweise auf Abteilungskonferenzen übertragen. Deren Vorsitz hat die jeweilige Abteilungsleiterin oder der jeweilige Abteilungsleiter. Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die jeweilige Abteilungsleiterin oder der jeweilige Abteilungsleiter oder eine andere Abteilungskonferenz können binnen einer Woche mit aufschiebender Wirkung gegen einen Beschluss einer Abteilungskonferenz die Lehrerkonferenz anrufen. § 58 Absatz 3 gilt sinngemäß.

(2) Die Lehrerkonferenz kann weitere Ausschüsse, insbesondere Fachkonferenzen, einsetzen und ihre Befugnisse ganz oder teilweise auf diese Ausschüsse übertragen. Absatz 1 gilt sinngemäß.