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§ 59 HmbBesG
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 4 – Zulagen → Unterabschnitt 3 – Andere Zulagen

Titel: Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 59 HmbBesG – Zulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass Lehrkräfte, deren Tätigkeit sich aus den ihrer Ausbildung entsprechenden Aufgaben durch eine der folgenden Funktionen heraushebt, eine Stellenzulage erhalten:

  1. 1.

    ausschließlich Unterricht an Sonderschulen, soweit es sich um Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 12 oder niedriger handelt,

  2. 2.

    fachliche Koordinierung bei Schul- oder Modellversuchen oder neuen Schulformen,

  3. 3.

    Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung oder -fortbildung,

  4. 4.

    Unterricht in Justizvollzugsanstalten,

  5. 5.

    Verwendung als Fachberater für Hör- und Sprachgeschädigte bei Gesundheitsämtern,

  6. 6.

    Verwendung an staatlichen Berufsförderungswerken.

Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die Wahrnehmung der ständigen Funktionen nicht schon durch die Einstufung berücksichtigt worden ist.