§ 59 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 7 – Berufsgerichtsbarkeit → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Regelungen
§ 59 HeilBerG – Berufsgerichtliche Maßnahmen
(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf:
- 1.Warnung,
- 2.Verweis,
- 3.Entziehung des passiven Berufswahlrechtes,
- 4.Geldbuße bis zu 50.000 Euro,
- 5.Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufes.
(2) Die in Absatz 1 unter den Nummern 2 und 3 genannten Maßnahmen können neben der Maßnahme gemäß Nummer 4 getroffen werden.
(3) In besonderen Fällen kann auf Veröffentlichung der Entscheidung erkannt werden.