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§ 59 HessHG 2009
Hessisches Hochschulgesetz
Landesrecht Hessen

Sechster Abschnitt – Die Studierenden

Titel: Hessisches Hochschulgesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HessHG 2009,HE
Gliederungs-Nr.: 70-258
gilt ab: 10.12.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 666 vom 23.12.2009

§ 59 HessHG 2009 – Exmatrikulation

(1) 1Mit Ablauf des Semesters, in dem das Zeugnis über die den Studiengang beendende Abschlussprüfung ausgehändigt wurde, erfolgt die Exmatrikulation, es sei denn, die Studierenden sind noch für einen anderen Studiengang immatrikuliert oder zur Promotion zugelassen. 2Mit der Exmatrikulation endet die Mitgliedschaft der Studierenden in der Hochschule.

(2) Studierende sind zu exmatrikulieren, wenn sie

  1. 1.

    dies beantragen,

  2. 2.

    sich nicht ordnungsgemäß zurückgemeldet haben, ohne beurlaubt zu sein,

  3. 3.

    aufgrund eines fehlerhaften Zulassungsbescheids immatrikuliert worden sind und die Rücknahme des Zulassungsbescheids unanfechtbar geworden oder sofort vollziehbar ist,

  4. 4.

    bei der Rückmeldung den Nachweis über die bezahlten Beiträge für die Hochschule, das Studentenwerk, die Studierendenschaft oder die Zahlung fälliger Gebühren nicht erbringen,

  5. 5.

    bei der Rückmeldung die Erfüllung der Verpflichtungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch gegenüber der zuständigen Krankenkasse nicht nachweisen,

  6. 6.

    eine für die Fortsetzung des Studiums erforderliche Studien- oder Prüfungsleistung endgültig nicht erbracht haben.

(3) 1Studierende können exmatrikuliert werden, wenn sie durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zur Gewalt oder Bedrohung mit Gewalt

  1. 1.

    den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Hochschuleinrichtung, die Tätigkeit eines Hochschulorgans oder die Durchführung einer Hochschulveranstaltung behindern oder

  2. 2.

    ein Mitglied einer Hochschule von der Ausübung seiner Rechte und Pflichten abhalten oder abzuhalten versuchen.

2Gleiches gilt, wenn Studierende an den in Satz 1 genannten Handlungen teilnehmen oder schwerwiegend oder wiederholt nicht nur geringfügig gegen das Hausrecht verstoßen, die Ordnung der Hochschule oder ihrer Veranstaltungen stören oder die Mitglieder der Hochschule hindern, ihre Rechte, Aufgaben oder Pflichten wahrzunehmen. 3Über die Exmatrikulation entscheidet das Präsidium im förmlichen Verwaltungsverfahren nach den §§ 63 bis 70 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. 4Mit der Exmatrikulation ist je nach Schwere des Falles eine Frist bis zu einer Dauer von zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Einschreibung an der Hochschule ausgeschlossen ist. 5Für weniger schwerwiegende Ordnungsverstöße können durch Satzung der Hochschule Ordnungsmaßnahmen vorgesehen werden.

(4) Wer innerhalb von zwei Jahren keinen in einer Prüfungs- oder Studienordnung vorgesehenen Leistungsnachweis erbringt, kann exmatrikuliert werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).