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§ 59 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Disziplinarverfahren → Achter Titel – Verfahren vor der Disziplinarkammer

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 04.11.1998
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 59 HDO

(1) Der Vorsitzende der Disziplinarkammer kann bei der Disziplinarkammer anhängigen Disziplinarverfahren in jeder Lage durch unanfechtbaren Beschluss miteinander verbinden oder wieder trennen.

(2) Der Disziplinarhof kann Disziplinarverfahren, die bei verschiedenen Disziplinarkammern anhängig sind, auf Antrag einer Einleitungsbehörde, einer beteiligten Disziplinarkammer oder eines Beamten in jeder Lage durch Beschluss miteinander verbinden oder wieder trennen und die zuständige Disziplinarkammer bestimmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).