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§ 59 HDG
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht → Erster Titel – Klageverfahren

Titel: Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDG
Gliederungs-Nr.: 325-30
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2006 S. 394 vom 27.07.2006

§ 59 HDG – Belehrung

Die Beamtin oder der Beamte ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden gleichzeitig mit der Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage auf die Fristen des § 60 Abs. 1 und des § 63 Abs. 2 sowie auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.