§ 59 HDG
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Landesrecht Hessen
Zweiter Abschnitt – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht → Erster Titel – Klageverfahren
§ 59 HDG – Belehrung
Die Beamtin oder der Beamte ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden gleichzeitig mit der Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage auf die Fristen des § 60 Abs. 1 und des § 63 Abs. 2 sowie auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.