Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 59 GemO
Gemeindeordnung (GemO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

2. Kapitel – Verfassung und Verwaltung der Gemeinden → 6. Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Städte mit Stadtvorstand

Titel: Gemeindeordnung (GemO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemO
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 59 GemO – Einberufung, Geschäftsführung

(1) Der Bürgermeister beruft die Mitglieder des Stadtvorstands bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, zu einer Sitzung ein. Der Stadtvorstand ist ferner einzuberufen, wenn dies ein Drittel seiner Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstands verlangt.

(2) Den Vorsitz in den Sitzungen des Stadtvorstands führt der Bürgermeister. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Stadtvorstand kann in Einzelfällen Sprecher der im Stadtrat vertretenen politischen Gruppen mit beratender Stimme hinzuziehen.