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§ 59 GO LT 2015
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 9 – Große und Kleine Anfragen, Fragestunde und Aktuelle Stunde

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2015,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 59 GO LT 2015 – Ablehnung der schriftlichen Beantwortung

(1) Antwortet die Landesregierung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, wird die Kleine Anfrage auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt und die Landesregierung um mündliche Beantwortung ersucht, es sei denn, das Einverständnis des Fragestellers oder der Fragestellerin zu einer Fristverlängerung liegt der Präsidentin vor. Lehnt die Landesregierung auch die mündliche Beantwortung ab, so hat sie dies nach Aufruf des entsprechenden Tagesordnungspunktes durch die Präsidentin vor dem Landtag zu begründen.

(2) Gibt die Landesregierung eine mündliche Antwort, kann das Mitglied des Landtages, welches die Frage gestellt hat, das Wort zur Berichtigung oder Ergänzung verlangen; eine allgemeine Aussprache über die Antwort und Anträge zur Sache sind unzulässig.