Gesetze

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§ 59 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Verfahren → Abschnitt II – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Finanzgerichtsordnung (FGO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FGO
Gliederungs-Nr.: 350-1
Normtyp: Gesetz

§ 59 FGO – Streitgenossenschaft

Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozessordnung über die Streitgenossenschaft sind sinngemäß anzuwenden.