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§ 59 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen

4. Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 → 1. Unterabschnitt – Anwendungsbereich, Grundsätze der Datenverarbeitung

Titel: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremPolG
Gliederungs-Nr.: 205-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 59 BremPolG – Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts enthalten besondere Bestimmungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei zum Zwecke

  1. 1.

    der Verhütung von Straftaten,

  2. 2.

    der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die durch Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten hervorgerufen werden, oder

  3. 3.

    der Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, soweit die Polizei die personenbezogenen Daten in einem nach Maßgabe dieses Gesetzes eingerichteten Informationssystem verarbeitet.

(2) Die Vorschriften des 5. und 6. Unterabschnitts gelten darüber hinaus auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei zum Zwecke der Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, soweit nicht in der Strafprozessordnung, im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, im Bundesdatenschutzgesetz oder in den hierzu erlassenen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(3) Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die Polizei außerhalb von Zwecken nach Absatz 1 und 2 im sachlichen Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung gelten deren Bestimmungen und die hierzu erlassenen Vorschriften ergänzend zum 3. Abschnitt des Ersten Teils dieses Gesetzes.