Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Abschnitt 9 – Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 59 BremLMG – Ordnungswidrigkeiten (1)
Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch § 66 Satz 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177). Zur weiteren Anwendung s. § 64 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
ohne die nach § 3 Absatz 1 erforderliche Zulassung der Landesmedienanstalt oder die nach § 3 Absatz 2 erforderliche Anzeige Rundfunk veranstaltet,
- 2.
entgegen § 7 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 falsche Angaben über seine Beteiligungsverhältnisse macht,
- 3.
gegen die in § 9 Absatz 5 aufgestellten Grundsätze verstößt,
- 4.
eine Änderung entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1 und Satz 2 oder § 7 Absatz 3 nicht unverzüglich mitteilt,
- 5.
- 6.
entgegen § 16 Satz 1 keine oder keinen für den Inhalt des Rundfunkprogramms Verantwortliche oder Verantwortlichen benennt oder entgegen § 16 Satz 2 bei der Benennung mehrerer Verantwortlicher die jeweilige Verantwortlichkeit nicht angibt,
- 7.
ihrer oder seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht entgegen § 18 Absatz 1, der hierauf bezogenen Einsichts- und Übersendungspflicht nach § 18 Absatz 3 oder Absatz 4 oder den Verpflichtungen des § 18 Absatz 5 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt,
- 8.
Gegendarstellungen entgegen § 19 nicht unverzüglich in der vorgeschriebenen Form und Dauer verbreitet,
- 9.
entgegen § 20 Absatz 1 amtliche Verlautbarungen nicht verbreitet,
- 10.
ihrer oder seiner Offenlegungspflicht nach § 21 Absatz 2 Satz 2 nicht nachkommt,
- 11.
ein Rundfunkprogramm ohne die nach § 24 erforderliche Bestätigung der Landesmedienanstalt weiterverbreitet,
- 12.
entgegen § 29 Absatz 4 falsche Angaben über seine Beteiligungsverhältnisse macht,
- 13.
ohne die nach § 31 Absatz 4 erforderliche Genehmigung der Landesmedienanstalt das Programmschema oder das digitale Bouquet ändert,
- 14.
entgegen § 34 Absatz 1 den Betrieb einer Kabelanlage nicht anzeigt,
- 15.
die in § 36 Absatz 2 genannten Rundfunkprogramme nicht verbreitet oder gegen Vorschriften der Kabelbelegungssatzung nach § 36 Absatz 4 verstößt,
- 16.
entgegen § 37 Absatz 1 die geplante Belegung einer Kabelanlage nicht rechtzeitig anzeigt,
- 17.
wer im Offenen Kanal oder im Ereignisrundfunk einen Tatbestand des § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 25 des Rundfunkstaatsvertrages erfüllt,
- 18.
entgegen § 48 Absatz 3 einen Rechtsverstoß trotz Anweisung der Landesmedienanstalt fortsetzt oder nicht unterlässt,
- 19.
entgegen § 48 Absatz 4 Beanstandungen in ihrem oder seinem Rundfunkprogramm nicht verbreitet,
- 20.
als Veranstalter landesweiten Rundfunks einen Tatbestand des § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 25 des Rundfunkstaatsvertrages erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Landesmedienanstalt.
(4) Für die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 gilt § 49 Absatz 5 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.