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§ 59 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen

Teil 8 – Kosten der Hilfeleistung

Titel: Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHilfeG
Gliederungs-Nr.: 2132-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 59 BremHilfeG – Kostenersatz

(1) Soweit Leistungen gebührenfrei sind, bleiben Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung von Gefahr oder Schaden und in Fällen der Gefährdungshaftung unberührt.

(2) Der Aufgabenträger kann Kostenersatz von einem privaten Notruf- oder Sicherheitsdienst verlangen, wenn dessen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eine Notrufmeldung ohne eine für den Einsatz erforderliche Prüfung an die Einsatzleitstelle weitergeleitet hat.

(3) Eigentümerinnen oder Eigentümer, Besitzerinnen oder Besitzer und Betreiberinnen oder Betreiber von Anlagen nach § 4 Absatz 4 und § 47 sind verpflichtet, dem Land und den Stadtgemeinden

  1. 1.

    die Kosten zu erstatten, die durch die Bekämpfung Gefahr bringender Freisetzungen aus ihrer Anlage sowie die vorläufige Beseitigung der dadurch verursachten Schäden entstanden sind,

  2. 2.

    die erforderlichen Mittel für

    1. a)

      Beschaffung, Installation, Erprobung der Betriebsbereitschaft,

    2. b)

      Unterhaltung und Ersatz von technischen Geräten sowie von Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen, die in besonderer Weise zur Gefahrenbekämpfung bei Schadensereignissen in ihrer Anlage dienen,

    bereitzustellen und

  3. 3.

    die Kosten von Übungen zu erstatten, die denkbare Unfälle in ihrer Anlage zum Gegenstand haben.

Die in Satz 1 genannten Mittel und Kosten werden durch Verwaltungsakt des Aufgabenträgers oder der Katastrophenschutzbehörde festgesetzt.

(4) Werden Ausstattungsgegenstände, die im Eigentum des Landes oder der Stadtgemeinden stehen, von den Trägern der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes verwandt, so ist für Reparaturen, Ersatzbeschaffung, Verlust und Betrieb Kostenersatz zu leisten. Von dem Ersatz für Abnutzung kann aus Billigkeitsgründen abgesehen werden. Das Land und die Stadtgemeinden sind von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.