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§ 59 BremBG
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBG
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 59 BremBG – Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind vor einer Beförderung und, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern, zu beurteilen (Anlassbeurteilung). Abweichend von Satz 1 kann die oberste Dienstbehörde für Beamtinnen und Beamte der Fachrichtungen Justiz, Polizei, Feuerwehr und Steuerverwaltung festlegen, dass die Beamtinnen und Beamten in regelmäßigen Zeitabständen beurteilt werden (Regelbeurteilung). Beamtinnen und Beamte in der Probezeit erhalten eine Probezeitbeurteilung gemäß § 19 Absatz 3.

(2) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie die Eignung und die Befähigung einzuschätzen. Die Beurteilung ist mit einem Gesamturteil abzuschließen und soll einen Vorschlag für die weitere dienstliche Entwicklung enthalten. Zur Vorbereitung personeller Einzelmaßnahmen können auch andere Instrumente der Bewertung von Eignung und Befähigung neben die dienstliche Beurteilung treten.

(3) Das Nähere, insbesondere die Bestandteile der Beurteilung, das Verfahren sowie die Gewichtung von Einzelmerkmalen regelt der Senat durch Rechtsverordnung. Dabei kann auch ein Verfahren zur Einschätzung von Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorgesehen werden. Im Übrigen bestimmt die oberste Dienstbehörde die Einzelheiten der Beurteilung für ihren Dienstbereich.

(4) Beamtinnen und Beamten wird auf Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der bekleideten Ämter erteilt, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse haben oder das Beamtenverhältnis beendet ist. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit und die erbrachten Leistungen Auskunft geben.