§ 59 BPersVG, Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter. Zusammensetzung
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
| 5 bis 20 | der in § 57 genannten Beschäftigten |
| aus einem Jugend- und Auszubildendenvertreter, | |
| 21 bis 50 | der in § 57 genannten Beschäftigten |
| aus drei Jugend- und Auszubildendenvertretern, | |
| 51 bis 200 | der in § 57 genannten Beschäftigten |
| aus fünf Jugend- und Auszubildendenvertretern, | |
| 201 bis 300 | der in § 57 genannten Beschäftigten |
| aus sieben Jugend- und Auszubildendenvertretern, | |
| 301 bis 1.000 | der in § 57 genannten Beschäftigten |
| aus elf Jugend- und Auszubildendenvertretern, | |
| mehr als 1.000 | der in § 57 genannten Beschäftigten |
| aus fünfzehn Jugend- und Auszubildendenvertretern. |
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden, in § 57 genannten Beschäftigten zusammensetzen.
(3) Die Geschlechter sollen in der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend ihrem Zahlenverhältnis vertreten sein.
Zu § 59: Geändert durch G vom 13. 7. 1988 (BGBl I S. 1037).
