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§ 59 BHO
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Bundesrecht

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 59 BHO – Veränderung von Ansprüchen

(1) 1Das zuständige Bundesministerium darf Ansprüche nur

  1. 1.

    stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. (1)2Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden,

  1. 2.

    niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,

  1. 3.

    erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. 2Das Gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.

2Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnisse übertragen.

(1) Red. Anm.:

Nach § 23 des Haushaltsgesetzes 2023 vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 3208) findet § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundeshaushaltsordnung im Haushaltsjahr 2023 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Wörter "und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird" gestrichen werden.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.

(3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Zu § 59: Geändert durch G vom 22. 9. 1994 (BGBl I S. 2605).