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§ 59 AsylG
Asylgesetz (AsylG) 
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens

Titel: Asylgesetz (AsylG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AsylG
Gliederungs-Nr.: 26-7
Normtyp: Gesetz

§ 59 AsylG – Durchsetzung der räumlichen Beschränkung

(1) 1Die Verlassenspflicht nach § 12 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes kann, soweit erforderlich, auch ohne Androhung durch Anwendung unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden. 2Reiseweg und Beförderungsmittel sollen vorgeschrieben werden.

(2) Der Ausländer ist festzunehmen und zur Durchsetzung der Verlassenspflicht auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn die freiwillige Erfüllung der Verlassenspflicht, auch in den Fällen des § 59a Absatz 2, nicht gesichert ist und andernfalls deren Durchsetzung wesentlich erschwert oder gefährdet würde.

(3) Zuständig für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind

  1. 1.

    die Polizeien der Länder,

  2. 2.

    die Grenzbehörde, bei der der Ausländer um Asyl nachsucht,

  3. 3.

    die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält,

  4. 4.

    die Aufnahmeeinrichtung, in der der Ausländer sich meldet, sowie

  5. 5.

    die Aufnahmeeinrichtung, die den Ausländer aufgenommen hat.

Zu § 59: Geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2439).